Allgemeine Geschäftsbedingungen

gelten ausschließlich für die von der DEGESTA angebotenen Citylight Poster (CLP), Citylight Säulen (CLS) und Citylight Säulen mit Stretchtechnik.

Ziffer 1 – Gegenstand

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatwerbung an Wartehallen, ein- bzw. zweiseitigen Vitrinen, Wechsler und Citylight Säulen (inkl. CLS mit Stretchtechnik). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann anerkannt, wenn dies von der DEGESTA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Ziffer 2 – Art der Werbung

Verglaste Wartehallen, ein- bzw. zweiseitige Vitrinen, Wechsler und Citylight Säulen (inkl. CLS mit Stretchtechnik) haben ihre Standorte regelmäßig im öffentlichen Verkehrsraum. Plakate werden in ein- und doppelseitigen Vitrinen oder Citylight Säulen (inkl. CLS mit Stretchtechnik) in den Aushang gebracht.

Ziffer 3 – Auftragsannahme

  1. Der erteilte Auftrag ist ein Festauftrag ohne Stornierungsmöglichkeit und nicht widerrufbar.
  2. Die DEGESTA erklärt sich schriftlich über Annahme oder Ablehnung der Aufträge.
  3. Die DEGESTA ist berechtigt Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der DEGESTA nicht auszuführen, wenn die Anbringung der Plakate für die DEGESTA unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen sowie gegen gute Sitten verstößt. Sofern die DEGESTA verpflichtet ist, wegen der Aufmachung oder des Inhaltes der Plakate diese zu entfernen oder (teilweise) zu neutralisieren, so bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur vollen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In diesem Falle hat der Auftraggeber die DEGESTA von allen Kosten freizustellen, die sich durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme ergeben.
  4. Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist. Dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungtreibende, die Aufträge für ihren Plakataushang ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbemittlers erteilen.
  5. Die DEGESTA ist nach Durchführung des Auftrages berechtigt, Abbildungen des Plakatmotivs für betriebliche Zwecke, insbesondere zu Marketing- und Vertriebszwecke, zu verwenden. Dies umfasst auch die bildliche Darstellung auf der von der DEGESTA betriebenen Webseite.


Ziffer 4 – Werbeflächen, Beleuchtung, Platzvorschriften

  1. Die Zahl, der im Rahmen der Werbekampagne eingesetzten Werbeflächen, wird auf der Basis der voraussichtlich vorhandenen Werbeflächen geschätzt. Abweichungen von bis zu 10% sind zulässig. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Werbeflächen.
  2. Die Hinterleuchtung erfolgt in der Regel abends nach Einbruch der Dunkelheit, ähnlich der öffentlichen Straßenbeleuchtung, mindestens bis 24.00 Uhr. Die Hinterleuchtung von 90% der belegten Werbeflächen ist zur Vertragserfüllung ausreichend.
  3. Platzvorschriften oder Konkurrenzausschlüsse werden bei Netzbelegungen und Dauerwerbung nicht angenommen. Bei nur einseitiger Belegung werden die Plakate in Wartehallen, soweit möglich jeweils wechselweise (innen oder außen) angebracht.


Ziffer 5 – Plakatformat

Für Citylight Poster (CLP) werden einteilige Plakate im 
Format 118,5 cm Breite x 175 cm Höhe benötigt. In den Citylight Säulen (CLS) können zwei normale Citylight-Motive untereinander oder alternativ ein zweiteiliges Motiv im Format 118,5 cm Breite x 350 cm Höhe pro Seite in den Aushang gebracht werden. Das vom Auftraggeber bereitzustellende Plakat für Citylight Poster ist einteilig, ungefalzt und hat ein Format von ca. 118,5 cm Breite und 175 cm Höhe mit einem Papiergewicht von 135 g/qm.  Für die Citylight Säulen kann der Auftraggeber das Citylight Poster-Format (Format 118,5 cm Breite x 350 cm Höhe) in doppelter Ausführung oder auch ein zweiteiliges, ungefalztes Plakat im Format von ca. 118,5 cm Breite und 350 cm Höhe mit einem Papiergewicht von 135 g/qm bereitstellen.
Das jeweilige technische Merkblatt ist zu beachten, insbesondere bestehende Besonderheiten und Abweichungen beim Produkt Citylight Säule mit Strechtechnik.

Ziffer 6 – Materialanlieferung

  1. Der Auftraggeber hat die notwendige Anzahl von Plakaten, einschließlich mindestens 10% Ersatzplakate, kostenfrei und rechtzeitig (spätestens 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn) zu den in der Auftragsbestätigung genannten Versandanschriften zu liefern. Die Lieferung der Plakate hat ungefalzt, in Kartons gerollt oder auf Paletten (nach Einsatzorten getrennt) gem. der Vorgaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung mit aussagekräftigem Lieferschein zu erfolgen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Plakate realisieren zu können. Die DEGESTA verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferung unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Die DEGESTA übernimmt für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit keine Haftung. Die Kosten, die der DEGESTA durch verspätete oder unvollständige Anlieferung entstehen, werden vom Auftraggeber übernommen.
  2. Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt wird, die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum der DEGESTA über.
  3. Plakate für die Dauerbelegung von Werbeträgern müssen aus geeignetem Material hergestellt sein. Sie müssen langlebig und lichtecht produziert werden. Sollten die Plakate nicht den gängigen qualitativen marktüblichen Standard (z.B. Folie) entsprechen, behält sich die DEGESTA das Entfernen des Plakates auf Kosten des Auftraggebers vor.


Ziffer 7 – Laufzeit

  1. Der Aushang erfolgt im Wochensystem der DEGESTA. Die dort genannten Termine sind Grundtermine. Der Aushang kann aus technischen Gründen einen Tag früher oder später beginnen bzw. enden. Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Aushangs wünscht, wird die Fortsetzung eines Aushangs zu einem späteren Zeitpunkt als neuer Auftrag behandelt. Eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
  2. Soweit das Abdecken der Plakate nach Kampagnenende in der Motivanweisung (Ziffer 10 Auftragsdurchführung und Gewährleistung, Punkt 1) nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber angewiesen wurde, behält sich die DEGESTA vor, die Plakate ggf. über das reguläre Kampagnenende hinaus im Aushang zu belassen.


Ziffer 8 – Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Sonderleistungen sind z.B. die unter Absatz 1 - 8 aufgeführten zusätzlichen Serviceleistungen:

  1. Sollen die Plakate für einen Zeitraum länger als vier Wochen bei der DEGESTA bzw. bei einem durch die DEGESTA beauftragtem Lager oder Dienstleister eingelagert werden, so trägt der Aufraggeber die damit verbundenen Kosten.
  2. Werden die Plakate zwecks Wiederverwendung von der DEGESTA sorgsam nach dem Plakataushang aus den Vitrinen entfernt und für einen erneuten Einsatz eingelagert oder/und aufbereitet, so trägt der Auftraggeber die dabei entstehenden Kosten.
  3. Das Anbringen von zusätzlichen Aufklebern (Störer) bei Plakatwechsel oder während des Plakataushangs wird gesondert berechnet.
  4. Sondertouren für einen Plakatwechsel während der Aushangdauer werden gesondert berechnet.
  5. Vorzeitiger Plakatwechsel oder Sondertouren auf Grund z.B. gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnung, einstweiliger Verfügung etc. werden gesondert berechnet.
  6. Kosten für das Abdecken von Plakaten innerhalb des regulären Plakataushangs oder nach dessen Ende werden gesondert berechnet, wenn hierfür eine Sondertour erforderlich ist.
  7. Klebe-, Beleg- oder für Präsentationszwecke geeignete Fotos stellen eine Sonderleistung dar. Die DEGESTA ist daher nicht verpflichtet kostenlose Klebe-, Beleg- oder für Präsentationszwecke geeignete Fotos zur Verfügung zu stellen. Belegfotos sind grundsätzlich schriftlich, spätestens 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn, anzufragen und werden in Abhängigkeit des Aufwandes und des Auftragsvolumens gesondert an den Auftraggeber berechnet.
  8. Sonderumsetzungen jeglicher Form sind nur in Kombination mit einer Netzbelegung möglich, entstehende Kosten werden gesondert an den Auftraggeber berechnet.


Ziffer 9 – Zahlung

  1. Die Zahlung ist sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlungseingang bis 7 Tage vor Aushangbeginn werden 2% Skonto gewährt.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  3. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die DEGESTA berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Aushänge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeiträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen die DEGESTA erwachsen.
  4. Kann die DEGESTA den Aushang nicht oder nicht fristgerecht durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet angeliefert worden sind oder unterlässt die DEGESTA die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich die DEGESTA anrechnen zu lassen.


Ziffer 10 – Auftragsdurchführung und Gewährleistung

  1. Die DEGESTA gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Aushänge, insbesondere das ordnungsgemäße Anbringen und Erneuern beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. Ein ordnungsgemäßer Aushang kann nur gewährleistet werden, wenn der DEGESTA fristgerecht eine eindeutige Motivanweisung (soweit  möglich inkl. Layout oder Kleinandruck) vorliegt. Motivanweisungen sind durch den Auftraggeber unaufgefordert spätestens 15 Arbeitstage vor Kampagnenbeginn per E-Mail an motive@degesta.de zu versenden.
  2. Die DEGESTA bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Aushangs jeweils nach dessen Ablauf.
  3. Die Verzögerung, Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Stellenreduzierung von Aushängen infolge behördlicher Auflagen, unaufschiebbarer Terminaushänge oder aus anderen Gründen (z.B. Streik, höhere Gewalt, Baumaßnahmen, Reparatur- und Wartungsarbeiten etc.), die die DEGESTA nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. Der Durchführungsvorbehalt erstreckt sich insbesondere auch auf Werbeflächen, für die DEGESTA keinen gültigen Vermarktungsauftrag in Folge von Vertragskündigung, Vertragsänderung, Vertragsauflösung oder Vertragsbeendigung mehr innehat. In diesen Fällen ist der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist unverzüglich zu informieren.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von dem Mangel erlangt hat oder ihn grob fahrlässig nicht kannte.


Ziffer 11 – Vertragsstörung / Haftung

  1. Die Haftung ist, außer bei grobem Verschulden der DEGESTA und seiner gesetzlichen Vertreter, auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung von Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Die Haftung aufgrund höherer Gewalt oder mutwilliger Beschädigung der Werbeträger ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung aufgrund von üblichen jahreszeitlich oder witterungsbedingten Verschmutzung oder Sichtbehinderung der Werbeträger (z.B. durch Schneeräumdienste) ist ausgeschlossen.
  4. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.


Ziffer 12 – Salvatorische Klausel

Sollten die vorstehenden Bestimmungen teilweise unwirksam sein oder unbeabsichtigte Regelungslücken aufweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle etwa unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

Ziffer 13 – Gerichtsstand

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand in Koblenz.

 

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